Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Verwaltung der Liegenschaft

Bei der Verwaltung einer Liegenschaft wird zwischen

unterschieden.

Bei der ordentlichen Verwaltung handelt es sich um die laufenden Geschäfte (dazu gehören auch große Erhaltungsarbeiten), die außerordentliche Verwaltung betrifft hingegen besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten.

Grundsätzlich entscheidet bei der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Eigentumsanteilen an der Liegenschaft. Das bedeutet, dass z.B. auch eine einzige Wohnungseigentümerin/ein einziger Wohnungseigentümer die Mehrheit der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer darstellen kann, wenn sie/er Eigentümerin/Eigentümer von mehr als der Hälfte der Liegenschaftsanteile ist. 

Bei der außerordentlichen Verwaltung ist je nach Fragenbereich Mehrheit oder Einstimmigkeit für eine Entscheidung erforderlich.

Gibt es eine Verwalterin/einen Verwalter für die Liegenschaft, so entscheidet in der ordentlichen Verwaltung grundsätzlich dieser. Soll er auch in außerordentlichen Verwaltungsangelegenheiten entscheiden bzw. handeln, so muss die Eigentümergemeinschaft dies vorher beschließen. Auch in der ordentlichen Verwaltung kann die Eigentümergemeinschaft Beschlüsse fassen und dem Verwalter entsprechende Weisungen erteilen.

Ordentliche Verwaltung

Folgende Punkte zählen zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft:

  • Ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und Behebung ernster Schäden des Hauses
  • Bildung einer angemessenen Rücklage
  • Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch eine Rücklage nicht gedeckten Kosten für eine in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit, die der ordnungsgemäßen Erhaltung dient
  • Angemessene Versicherung der Liegenschaft
  • Bestellung eines Verwalters und Auflösung des Verwaltungsvertrags
  • Bestellung und Abberufung der Eigentümervertreterin/des Eigentümervertreters
  • Erlassung und Änderung der Hausordnung
  • Vermietung von verfügbaren allgemeinen, aber einer gesonderten Nutzung zugänglichen Teilen der Liegenschaft an Personen, die nicht Wohnungseigentümer sind und die Aufkündigung solcher Mietverträge
  • Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises für das gesamte Gebäude

Außerordentliche Verwaltung

Zur außerordentlichen Verwaltung zählen alle Verwaltungsangelegenheiten, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, beispielsweise folgende Punkte:

  • Veränderungen der allgemeinen Teile einer Liegenschaft, die über die Erhaltung und die Behebung von Schäden hinausgehen (nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen), wie z.B. die Errichtung eines Aufzugs, der Umbau von allgemeinen Teilen, die Neuschaffung von Fahrradabstellplätzen etc.
  • Abschluss von Mietverträgen für Garagenplätze mit Wohnungseigentümern

Sollen allgemeine Teile der Liegenschaft im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung verändert werden, genügt der Beschluss der Mehrheitseigentümer. Jede überstimmte Wohnungseigentümerin/jeder überstimmte Wohnungseigentümer kann aber einen Antrag bei Gericht stellen, den Mehrheitsbeschluss aufzuheben. Die Frist dafür beträgt 3 Monate ab dem Anschlag des Beschlusses im Haus, 6 Monate wenn die Verständigung von der beabsichtigten Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgte.

Das Gericht muss den Mehrheitsbeschluss dann auf Antrag aufheben, wenn

  • die geplante Veränderung die Antragstellerin/den Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde oder
  • die Kosten der geplanten Veränderung (auch unter Berücksichtigung der in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten) nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten.

Ausnahme: Der Mehrheitsbeschluss wird jedoch nicht aufgehoben, wenn

  • der nicht gedeckte Kostenanteil von der beschließenden Mehrheit getragen wird oder
  • es sich um eine Verbesserung handelt, die auch unter der Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung in der Rücklage für alle Wohnungseigentümer eindeutig ein Vorteil ist. 

Hinweis

Auch eine Benützungsregelung, also eine Regelung über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, gehört zur außerordentlichen Verwaltung. Eine Benützungsregelung kann nur von allen Wohnungseigentümern einstimmig und schriftlich getroffen werden. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, muss das Gericht auf Antrag eine Regelung treffen.

Weiterführende Links

Wohnrecht für Wohnungseigentümer (→ ​​​​​​​AK Wien)

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz